Gemeinde Ebersdorf Gemeinde Ebersdorf

Parken

Ausweisung von Kurzzeitparkplätzen

Canterstraße

Am 26.10.2023 hat der Bauhof vor der Liegenschaft Canterstraße 32 („Schuh-Karin“) die Beschilderung für Kurzzeitparkplätze montiert.

Ab sofort ist in den markierten Flächen das Parken werktags – dazu gehört auch der Samstag – von 8.00 bis 18.00 Uhr nur noch mit Parkscheibe für die Dauer von 1 Stunde erlaubt.

Die Ausweisung der Parkplätze als Kurzzeitparkplätze soll vermehrt dazu dienen, tagsüber den Kunden in den umliegenden Geschäften das Einkaufen zu ermöglichen. Außerhalb der genannten Zeit ist das Dauerparken ohne Parkscheibe auch weiterhin erlaubt.

Gleichzeitig wurde auf den öffentlichen Parkplätzen gegenüber der Arztpraxis Dr. Boden und Apotheke die bisherige maximale Parkdauer von einer halben Stunde auf eine Stunde erhöht.

Sofern es die Witterung zulässt, soll die in die Jahre gekommene Parkflächenmarkierung in der Canterstraße und Pfarrgasse, noch im Jahr 2023 erneuert werden. Der Auftrag wurde bereits vergeben. Die Ausführung ist von den Witterungsverhältnissen abhängig.

Rathausplatz

Bereits 2021 wurden die Parkplätze parallel zur Fahrbahn entlang der Gebäude Rathausplatz 1 und 2 (Tagesbar Kleine Auszeit, Flora-Apotheke) als Kurzzeitparkplätze ausgewiesen. Das Parken ist dort für maximal 1 Stunde unter Verwendung einer Parkscheibe erlaubt. 

Achtung Kontrolle!

Die Kommunale Verkehrsüberwachung kontrolliert in den besagten Bereichen die Nutzung der Parkscheibe sowie die Einhaltung der Parkdauer. Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung der geltenden Regelungen.

Änderungen am Parkplatz der Frankenland-Halle

Im Oktober 2022 wurde der zweite Rettungsweg (Feuerwehrzufahrt) zur Wohnanlage für betreutes Wohnen (Rathausplatz 3) baulich fertiggestellt. Dieser führt über den Parkplatz der Frankenland-Halle. Die Beschilderung der Feuerwehrzufahrt und die Montage eines Absperrbügels wurden vom Bauhof vorgenommen.

Das Parken in der Feuerwehrzufahrtszone ist nicht erlaubt. 

Solange sich die Teststation noch auf dem Parkplatz der Frankenland-Halle befindet, kann es dort bei größeren Turnieren etwas eng zu gehen. Daher bitten wir alle Gäste und Turnierteilnehmer auf alternative Parkplätze auszuweichen. 

Diese finden Sie nur wenige Gehminuten entfernt

an der Grund- und Mittelschule Ebersdorf 
an der Friedhofszufahrt
am Rathaus
in der Feldstraße halbseitig auf der rechten Straßenseite

Hinweis der Verwaltung zur Parkordnung in der Raiffeisenstraße und Heimatring

Aus aktuellem Anlass weist die Bauverwaltung die Anwohner in der Raiffeisenstraße und im Heimatring darauf hin, dass die auf Fahrbahn und Gehweg markierten Parkflächen öffentliche Parkplätze sind. Immer wieder gibt es Anwohner, die der Meinung sind, diese Stellplätze seien ihnen vorbehalten und äußern diese Meinung mündlich oder schriftlich (durch Zettel an der Windschutzscheibe) gegenüber Fahrzeugführern, die nicht in den genannten Straßen wohnen.

Die Markierung der Parkflächen wurde vor einigen Jahren von der Gemeinde Ebersdorf vorgenommen, um das Parken in den genannten Straßen zu ordnen. Es handelt sich hierbei jedoch um Stellplätze auf öffentlichem Grund, das Parken ist jedermann gestattet.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung.

Wichtige Informationen für Fahrzeugführer

Leider muss die Polizei immer wieder feststellen, dass falsch geparkt wird. Oftmals verstoßen die Fahrzeugführer aber nicht aus Ignoranz und Mutwilligkeit gegen die Straßenverkehrsordnung sondern aus Unwissenheit und Regelunkenntnis.

Die Polizeiinspektion Coburg möchte Ihnen auf diesem Wege einige Parkregeln näher bringen bzw. wieder ins Gedächtnis rufen, um zukünftig zu vermeiden, dass Sie "zur Kasse gebeten" werden müssen.

Nach der StVO ist das Halten und Parken unzulässig unter anderem

· auf einem Gehweg
· auf einem Radweg
· auf der linken Straßenseite (außer in Einbahnstraßen)
· an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
· im Bereich von scharfen Kurven
· im Haltverbot
· im eingeschränkten Haltverbot
· bei einer Grenzmarkierung für Haltverbot (Zick-Zack-Linie)
· vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

Das Parken ist unzulässig unter anderem

· auf einem Schwerbehindertenparkplatz
· vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m vor den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
· wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
· vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
· bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenzeichen
· bei einer Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Mittellinie)
· vor einer Bordsteinabsenkung
· in zweiter Reihe

Außerdem gilt: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt!

Hinweis zur Benutzung von Schwerbehindertenparkplätzen

Allein der Schwerbehindertenausweis rechtfertigt noch nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, d.h. der Möglichkeit, einen Behindertenparkplatz zu nutzen.
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Parkerleichterungen, d.h. das Vorliegen der erforderlichen Merkzeichen prüft das Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth. Den Parkausweis selbst erteilt auf Antrag die Wohnortgemeinde.

Um Besitzer dieser Sondergenehmigung zur Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes in Deutschland zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

• Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG")
• Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl")
Diesen Personen kann der blaue EU-Parkausweis bei der zuständigen Gemeinde ausgestellt werden.

In Bayern ist es in speziellen Fällen auch möglich, mit den Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis eine derartige Sondergenehmigung zu erhalten.

Achten Sie darauf, nur mit einem gut sichtbar ausgelegten, gültigen Parkausweis auf Schwerbehindertenparkplätzen zu parken, da sonst ein Bußgeld von 55 Euro fällig wird oder in manchen Fällen sogar das Abschleppen des Autos zur Folge hat.

Novelle der Straßenverkehrsordnung

Sie enthält u.a. neue Regelungen für Bußgelder.

Da in Ebersdorf der ruhende Verkehr überwacht wird, hier auszugsweise einige Infos: Mit der StVO-Novelle gehen neue bzw. erhöhte Geldbußen einher – insbesondere für das verbotswidrige Parken z.B. auf Geh- und Radwegen (Erhöhung von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro). Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen (wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt). Auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden von 35 auf 55 Euro angehoben und der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Ansprechpartnerin

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Christiane Kirchner
Nichttechnische Bauverwaltung
09562 385-252 09562 385-1250 U12 kirchnerc@ebersdorf.de

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