Gemeinde Ebersdorf Gemeinde Ebersdorf

Verkehrsüberwachung

Erreichbarkeit der Verkehrsüberwachung

Sprechstunden der Verkehrsüberwachung grundsätzlich jeden 2. + 4. Dienstag im Monat von 16.00 bis 17.00 Uhr im kleinen Sitzungssaal.

Telefonhotline: 09562/385-280

Mail: Verkehr@ebersdorf.de

Durch das hohe Verkehrsaufkommen in Ebersdorf und den Ortsteilen ist ein geordnetes Parken ein wichtiger Aspekt in Sachen Verkehrssicherheit für Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger gleichermaßen. Vor allem hinsichtlich der Sicherheit von Schulkindern, Menschen mit Behinderung und älteren Mitbürgern sind Verstöße, wie z.B. das Parken auf dem Gehweg nicht tragbar.

Der Gemeinderat hat sich deshalb in seiner Sitzung vom 28.04.2015 einstimmig für eine Einführung der kommunalen Verkehrsüberwachung im Teilbereich ruhender Verkehr entschieden.

Wir weisen daher die Bevölkerung darauf hin, dass es regelmäßig zu Kontrollen im gesamten Gemeindegebiet kommt.

Bitte beachten Sie deshalb die geltenden Parkregelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und auch die Regelungen für das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen mit Parkausweisen.

Wir möchten Sie bitten, sich bei Fragen zu geahndeten Verstößen gegen die StVO direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung zu wenden.

WICHTIG!
Der Erste Bürgermeister und seine Stellvertreter, die Mitglieder des Gemeinderats oder andere Mitarbeiter der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg können Ihnen keine Auskunft zu laufenden Bußgeldverfahren geben.
Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg appelliert zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht im Straßenverkehr.

Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten

Seit 2015 werden im Gemeindegebiet von Ebersdorf b.Coburg der ruhende Verkehr überwacht und Verstöße gegen die Vorschriften der StVO geahndet. Hierbei bedient sich die Gemeinde Ebersdorf eines externen Dienstleisters, der im Rahmen eines Vertrages stichprobenartig Kontrollen durchführt. In der letzten Zeit wurden vermehrt Anzeigen der Bevölkerung zu Parkverstößen vorgetragen. Die Einsatzstunden der Kommunalen Verkehrsüberwachung sind jedoch begrenzt und das eingesetzte Personal kann nicht immer und überall präsent sein.

Das Verfahren beginnt mit der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit durch die Überwachungskräfte im ruhenden Verkehr. Das Recht, eine Ordnungswidrigkeit anzuzeigen, steht außerdem jedem zu, der Anzeige gegen eine Falschparkerin oder einen Falschparker erstatten möchte.

Dieser Anzeige kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen nachgegangen und eine Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen werden.

Hierfür ist es insbesondere notwendig, folgende Unterlagen beizubringen
(gerne als eMail an verkehr@ebersdorf.de):

- ein aussagekräftiges Foto mit Kennzeichen des Fahrzeugs, der Automarke und der Farbe

- Datum und Uhrzeit der Ordnungswidrigkeit

- Ort der Ordnungswidrigkeit (möglichst Straße und Hausnummer)

- Benennung des Tatbestands (z.B. Gehwegparken, Parken im Halteverbot,…)

- Personalien des Anzeigenden und dessen Versicherung, als Zeuge zur Verfügung zu stehen

Ohne diese vollständigen Angaben kann eine Verwarnung gegen den Falschparker oder die Falschparkerin nicht ausgesprochen werden. Vor allem die Bestätigung des Anzeigenden als Zeuge ist wichtig, da das Personal der Kommunalen Verkehrsüberwachung selbst nicht den Tathergang bezeugen kann.

Ahndung von Verstößen

im ruhenden Verkehr durch die Kommunale Verkehrsüberwachung

In den letzten Monaten wurden von Betroffenen vermehrt Bemerkungen zur Höhe der verhängten Sanktionen vorgetragen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Höhe des Ordnungsgeldes weder von der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg noch vom externen Dienstleister festgelegt wird. Sie ist bundesweit einheitlich im Bußgeldkatalog geregelt. Die gesetzliche Grundlage für den Bußgeldkatalog ist das Ordnungswidrigkeitengesetz.

Der Bußgeldkatalog wurde 2021 überarbeitet. Die neuen Tarife traten im November 2021 in Kraft und wurden gegenüber den alten Tarifen empfindlich angehoben. An dieser Stelle wollen wir einige Beispiele für die in unserer Gemeinde häufigsten Tatbestände nennen:

 

·         Halten im absoluten Halteverbot: 20 € / 35 € mit Behinderung

·         Parken im absoluten/eingeschränkten Halteverbot: 25 € / 40 € mit Behinderung

·         Parken auf dem Gehweg: 55 € / 70 € mit Behinderung

·         Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne Berechtigung: 55 €

·         Parken entgegen der Fahrtrichtung: 15 € / 25 € mit Behinderung

·         Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der markierten Flächen: 10 € / 15 € mit Behinderung

·         Halten vor oder in der Feuerwehrzufahrt: 20 € / 35 € mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen

·         Parken vor oder in der Feuerwehrzufahrt: 55 € / 100 € mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen

 

Es lohnt sich also, sich gemäß den Vorschriften der StVO zu verhalten und dafür ein paar Schritte zu laufen. Das verhindert Ärger und schont den Geldbeutel!

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur 

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