Grundsteuerreform: Hebesatz beschlossen
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.10.2024 eine neue Grundsteuer-Hebesatzung beschlossen. Die Beträge werden nun berechnet, die Bescheide für2025 werden im November versandt.
Das Wichtigste in Kürze
Am 23. November 2021 hat der Bayerische Landtag das Bayerische Grundsteuergesetz beschlossen. Dieses Gesetz gilt für die Berechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Webseite erstellt, auf der alle wichtigen Fragen zur Reform für Steuerpflichtige beantwortet werden.
Grundsteuer-Messbescheid vom Finanzamt Coburg
Alle Grundstückseigentümer*innen mussten zwischen 1. Juli 2022 und 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.
Für die meisten Objekte sind in der Zwischenzeit schon neue Grundsteuer-Messbescheide ergangen. Sofern Ihnen Ihr Grundsteuer-Messbescheid noch nicht vorliegt, empfehlen wir Ihnen sich schnellstmöglich mit dem Finanzamt Coburg in Verbindung zu setzen oder Ihr ELSTER-Postfach zu kontrollieren.
Bitte prüfen Sie Ihren Grundsteuer-Messbescheid schon vor der Festsetzung der Grundsteuer: Stimmen die dort berücksichtigten Grund-, Wohn- und Nutzflächen? Bei Zweifeln über die Höhe des Messbetrags fragen Sie bitte rechtzeitig beim Finanzamt nach. Die Gemeinde ist an die Feststellungen im Messbescheid gebunden.
Grundsteuer-Bescheid von der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg
Hebesatz
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2024 den neuen Hebesatz einstimmig beschlossen. Dieser beträgt 300 % für die Grundsteuer A und B. Das im Haushalt geplante Aufkommen aus der Grundsteuer entspricht der bisherigen Höhe und der üblichen Fortschreibung.
Grundsteuerhebesatz-Satzung (PDF)
Grundsteuer-Bescheid
Die Grundsteuer-Beträge werden nun von der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg berechnet werden. Hierbei wird der individuelle Grundsteuer-Messbetrag des Finanzamtes Coburg mit dem Hebesatz der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg multipliziert. Der Versand der Grundsteuer-Bescheide erfolgt im November 2024.
Durch die Umstellung von einem wertabhängigen auf ein wertunabhängiges System kann es zu starken Verschiebungen in der Belastung der Steuerpflichtigen kommen. Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg hat hierauf keinen Einfluss.
Grundsteuer A und B:
Die Gemeinde Ebersdorf b.Coburg erhebt von allen im Gemeindegebiet liegenden Grundstücken Grundsteuer nach dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 in der zur Zeit geltenden Fassung. Der Bayerische Gesetzgeber hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 wurde am 17. Dezember 2021 veröffentlicht (Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG)).
Dabei wird unterschieden in:
Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
Grundsteuer B für Grundstücke (bebaute und unbebaute).
Hebesätze der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg:
Für den Bereich der Gemeinde Ebersdorf b.Coburg gelten ab 01.01.2025 folgende Hebesätze:
Grundsteuer A: 300 v.H.
Grundsteuer B: 300 v.H.
Steuerschuldner:
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei der Feststellung des Einheitswertes (1. Januar eines Jahres) zugerechnet ist.
Eigentumswechsel:
Wird ein Grundstück oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines Kalenderjahres verkauft, so kann die Umschreibung auf den neuen Eigentümer durch die Gemeinde erst zum 1. Januar des auf die Besitzübergabe (lt. Kaufvertrag) folgenden Kalenderjahres erfolgen (einzige Ausnahme: Die Besitzübergabe erfolgt genau am 1. Januar). Für das Jahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, bleibt der/die bisherige Eigentümer/in steuerpflichtig. Käufer und Verkäufer müssen sich "privat" über eine Verrechnung der Grundsteuer einigen.
Zahlungstermine:
Grundsätzlich ist die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag kleiner oder gleich 15,-- Euro, so ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines Jahres zu zahlen.
Ist der Jahresbetrag größer als 15,-- Euro und kleiner als 30,01 Euro, so ist dieser je zur Hälfte zum 15.02. und 15.08. zu entrichten.
Unabhängig von der Höhe der Grundsteuer besteht jedoch die Möglichkeit, bis auf Widerruf den Jahresbetrag auf Antrag in einer Summe zum 01.07. eines Jahres zu zahlen. Sowohl der Antrag als auch der Widerruf dieser Regelung müssen spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt werden.
Jahresbescheide:
Grundsätzlich wird die Grundsteuer per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde verschickt jedoch nur dann neue Grundsteuerbescheide, wenn sich an den Besteuerungsgrundlagen (z. B. Höhe der Grundsteuer durch Hebesatzänderung oder Bebauung eines Grundstücks) etwas ändert. In den Jahren, in denen keine Bescheide versandt werden, gelten die "alten Bescheide" weiter.
Beispiel zur Berechnung der Grundsteuer B durch die Gemeinde
Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag des Finanzamts (z.B. 51,- €) mit dem Hebesatz der Gemeinde (300 v.H.)
Rechnung: 51,00 /100 *300 = 153,00 €
Somit beträgt die Grundsteuer B in diesem Beispiel für das Wohngrundstück 153,00 €
Ansprechpartnerin
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Anika
Ostermann
Steuerstelle
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09562 385-243 | 09562 385-1243 | E09 | ostermanna@ebersdorf.de |