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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
Bereits in der Bauphase benötigen Sie bzw. Ihre Handwerker ständig Strom. Um einen Baustromanschluss zu erhalten, wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor Baubeginn an eine Elektroinstallationsfirma. Daraufhin erhalten Sie von uns ein verbindliches Angebot für den Baustromanschluss. Nachdem der Anschlussschrank an das Versorgungsnetz angeschlossen und der Stromzähler montiert wurde, kann Ihr Elektroinstallateur den Baustromanschluss in Betrieb nehmen.
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner: Marco Brehm
Der Baukostenzuschuss ist verursachungsgerecht und erfüllt einen Steuerungsmechanismus. Der BKZ ist kein Gewinn für den Verteilnetzbetreiber, sondern wirkt Netzentgeltmindernd. Dabei wird der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet.
Jeder Bezugskunde über 30 KW muss BKZ bezahlen, da wir unsere Kunden diskriminierungsfrei behandeln.
Die Transparenzpflicht für den Baukostenzuschuss gegenüber dem Anschlussnehmer ist durch die Verwendung üblicher BKZ-Berechnungsmethoden laut Bundesnetzagentur erfüllt.
Nach § 11 NAV kann der BKZ aufgrund des Massenkundengeschäfts in der Niederspannung pauschal berechnet werden. Hierbei werden die Parameter des § 11 NAV entsprechend berücksichtigt, wodurch eine angemessene Höhe des Baukostenzuschusses gewährleistet ist.
Auf Grundlage der Berechnungsmethode ergibt sich ein BKZ von 50 €/kW, der von uns erhoben wird.
Grundsätzlich ist ein Netzbetreiber nach berechtigt, auch für Kunden höherer Netzebenen (Mittelspannung) einen BKZ zu erheben. Die Anspruchsgrundlage ist § 17 EnWG. Die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur sieht hierbei die Angemessenheit gegeben, soweit der BKZ nicht den Leistungspreis übersteigt.
Der Leistungspreis ergibt sich aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung und dem geltenden Leistungspreis.
Bei Anmeldung einer Erzeugungsanlage und einen Stromspeicher verwenden Sie zur Anmeldung das „Datenblatt Speichersystem Niederspannung“ bzw. „Mittel-/Hochspannung“ und senden es per E-Mail direkt an uns.
Nachträgliche Anmeldung eines Stromspeichers:
Falls Sie bereits eine Erzeugungsanlage betreiben und einen Stromspeicher zubauen möchten, verwenden Sie zur Anmeldung bitte ebenfalls das „Datenblatt Speichersystem Niederspannung“ bzw. „Mittel-/Hochspannung“ und senden es per E-Mail direkt an uns.
Stromspeicher:
Bei der Anmeldung eines Speichers mit Einspeisung in oder Bezug aus dem Netz führen wir aufgrund Ihrer Anmeldung automatisch und für Sie kostenlos eine Netzverträglichkeitsprüfung durch.
Bei einer Anmeldung eines Speichers ohne Einspeisung in oder Bezug aus dem Netz wird keine Netzverträglichkeitsprüfung benötigt.
Ladeeinrichtung:
Auch bei einer Ladeeinrichtung führen wir aufgrund Ihrer Anmeldung automatisch und für Sie kostenlos eine Netzverträglichkeitsprüfung durch.
Speicher:
Bei gemeinsamer Anmeldung des Speichers mit der Erzeugungsanlage und bei einer Nachmeldung von Speichern größer 10 kW Bruttoleistung erhalten Sie einen Netzanschlussvertrag bzw. Einspeisezusage. Eine Inbetriebsetzungsanzeige ist erforderlich.
Bei einer Nachmeldung eines Speichers – kein Bezug aus dem öffentlichen Netz – kleiner 10 kW Bruttoleistung erhält der Anlagenbetreiber ein Bestätigungsschreiben. Es ist keine gesonderte Inbetriebsetzungsanzeige erforderlich.
Ladeeinrichtung:
Bei einer Ladeeinrichtung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben ggf. ein Netzanschlussvertrag
Die NAV ist für alle mit den Gemeindewerke Ebersdorf (GWE) bestehenden Niederspannungsnetzanschlussverhältnisse sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Strom haben, anzuwenden.
Die GWE passt daher alle betroffenen Vertragsverhältnisse gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 NAV in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) an.
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