Gemeindewerke-Netzzugang

Gemeindewerke-Netzzugang

Netzentgelte nach § 17 StromNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

 Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

 

Netzbetreiber sind nach § 21 Abs. 2 StromNEV verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe.

Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 StromNEV zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

Geltende Netzentgelte

Dementsprechend passen die Gemeindewerke Ebersdorf mit Wirkung zum 01.01.2026 ihre Netzentgelte an.

 

Gemäß dem neuen § 24c EnWG wurden die in die Kalkulation der Gemeindewerke Ebersdorf eingegangen Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für das Jahr 2026 unter Berücksichtigung eines Bundeszuschusses zur anteiligen Deckung der Netzkosten ermittelt. Die Gemeindewerke Ebersdorf weisen darauf hin, dass die ÜNB gemäß § 24c Abs. 5 EnWG unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 unterjährig anzupassen. Sollte es zu einer solchen Netzentgeltanpassung durch die ÜNB kommen, werden auch die Netzentgelte der Gemeindewerke Ebersdorf entsprechend angepasst, soweit keine anderslautenden gesetzlichen oder regulierungsbehördlichen Vorgaben entgegenstehen.

 

Gemäß § 118 Absatz 5a Satz 2 EnWG sind Elektrizitätsnetzbetreiber verpflichtet, neben dem Netzentgelt ein fiktives Netzentgelt für typische Abnahmefälle zu berechnen und zu veröffentlichen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgeltes ergeben hätte (siehe gesondertes Datenblatt).

 

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

 

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Gemeindewerke Ebersdorf nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.

 

Die Gemeindewerke Ebersdorf garantieren allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

 

Veröffentlichung einer Indikation für die Anpassung der Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Die Gemeindewerke Ebersdorf können gemäß § 4 Abs. 3 ARegV jeweils zum 1. Januar eines Jahres eine Anpassung der Erlösobergrenze vornehmen. Die daraus resultierende Anpassung der Netzentgelte ist nach § 20 Abs. 1 EnWG zum 15.10. eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Sofern dieses noch nicht final möglich ist, sind die Entgelte zu veröffentlichen, die sich voraussichtlich auf Basis, der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben werden (Indikation).

 

Die Gemeindewerke Ebersdorf haben ihre vorläufigen Netzentgelte zum 01.01.2027 am 15.10.2026 veröffentlicht.

 

Die Gemeindewerke Ebersdorf weisen ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufigen Netzentgelte 2027 noch nicht verbindlich sind. Änderungen können sich bis zum 31.12.2026 aufgrund behördlicher und regulatorischer Vorgaben sowie aufgrund von Anpassungen der Übertragungsnetzentgelte, die sich die ÜNB ausdrücklich bis zur Verabschiedung der gesetzlichen Regelung des neuen § 24d EnWG vorbehalten haben, ergeben.
Hintergrund ist, dass die Netzentgelte der ÜNB derzeit unter Berücksichtigung eines Zuschusses gemäß einem Beschluss der Bundesregierung zur anteiligen Deckung der Übertragungsnetzkosten ermittelt worden sind, für diesen Zuschuss aber derzeit noch die gesetzliche Grundlage fehlt.

 

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, Aufschlag für besondere Netznutzung, Offshore-Netzumlage und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in der Indikation der Netzentgelte enthalten sind.

 

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, was bedeutet, dass jeder Nutzer des Netzes der Gemeindewerke Ebersdorf nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen zahlt.

 

Die Gemeindewerke Ebersdorf garantieren allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.

 

Netzentgelte

Die aktuellen Preisblätter für den Netzzugang Strom erhalten Sie hier im praktischen PDF-Format zum Download.

Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet.

 

Im Netzgebiet der Gemeindewerke Ebersdorf (GWE) bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen. Das Stromnetz ist für die anfallenden Leistungsanforderungen ausreichend dimensioniert.

STANDARDLASTPROFILE


Nach § 12 StromNZV haben Netzbetreiber für die Abwicklung der Stromlieferungen an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme bis zu 100.000 kWh/a vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern. Es wird jedem Entnahmepunkt ein Standardlastprofil zugeordnet.
 
Die GWE verwenden für Haushalts-, Gewerbe-, und Landwirtschaftskunden die Standardlastprofile des Verbands der Elektrizitätswirtschaft (VDEW).  Die Laststruktur von Kundenanlagen mit unterbrechbaren/temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen im Netz der GWE werden nach dem vom Verband der Netzbetreiber (VDN) und der Universität Cottbus erarbeiteten Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose ermittelt. Nachfolgende Übersicht zeigt die bei den GWE eingesetzten Standardlastprofile: 
 
VDEW – Standardlastprofile für Haushalte, Gewerbe und Landwirtschaft 

Kundengruppe
Profiltyp
Haushalt
H0
Gewerbe
G0
Gewerbe
G1
Gewerbe
G2
Gewerbe
G3
Gewerbe
G4
Gewerbe
G5
Gewerbe
G6
Landwirtschaft
L0
Landwirtschaft
L1
Landwirtschaft
L2
Bandlast
B0
Standardlastprofile für unterbrechbare / temperaturabhängige Verbraucher Elektrospeicherheizung mit / ohne Warmwasserspeicher (nur Nachtladung)
SP1
Elektrospeicherheizung mit / ohne Warmwasserspeicher (Nacht- und Tagladung)
SP2
Elektrowärmepumpenanlagen
WP1
Allgemein
Stromvertrieb
Netzbetrieb
Messstellenbetrieb

Störungsnummern

Notruf bei Gasgeruch 24 Stunden erreichbar: 09 41-28 00 33 55