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Wasser, das zum Gartengießen auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten wird, kann ab einer Größenordnung von über 12 m³ / Jahr von der Abwassermenge abgezogen werden, sofern dieses durch einen geeichten und verplombten Wasserzähler, den der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat, nachgewiesen wird.
Wir weisen auf die gesetzliche Eichpflicht hin, nachdem der Zähler alle 6 Jahre geeicht werden muss. Entsprechende Kontrollen behalten wir uns vor.
Den Antrag für den Entwässerungsgebührenabzug erhalten Sie bei den Gemeindewerken – Abteilung Wasserversorgung.
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